1. Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Anbieter der Leistungen unter der Marke IVY LABS ist:
Manuel Fußhandelnd unter IVY LABS
An der Feldgasse 9
51381 Leverkusen
Deutschland
E-Mail: kontakt@reply.ivy-labs.de
nachfolgend „IVY LABS“.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die IVY LABS Entwicklungs-Flat sowie damit zusammenhängende Entwicklungs-, Hosting-, Plattform- und Betriebsleistungen.
1.3 Das Angebot von IVY LABS richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder in einer ausdrücklich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung gehen diesen AGB vor.
1.5 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn IVY LABS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss
2.1 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von IVY LABS innerhalb der darin angegebenen Frist annimmt oder IVY LABS und der Kunde den Vertrag anderweitig ausdrücklich in Textform schließen.
2.2 Mit Annahme des Angebots bestätigt der Kunde, diese AGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zur Kenntnis genommen zu haben und mit ihrer Geltung einverstanden zu sein.
2.3 Angaben auf der Website, im Fit-Check, in Präsentationen, Beispielrechnungen oder sonstigen Informationsmaterialien stellen kein verbindliches Angebot dar, soweit sie nicht ausdrücklich als solches bezeichnet sind.
2.4 Automatisierte oder manuelle Einschätzungen zur Eignung eines Vorhabens für die Entwicklungs-Flat, insbesondere die Einordnung als Grün, Gelb, Rot oder vergleichbare Kategorien, sind vor Vertragsschluss unverbindliche Ersteinschätzungen.
3. Gegenstand der Entwicklungs-Flat
3.1 IVY LABS stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages fortlaufenden Zugang zu individueller Softwareentwicklung nach dem Queue-Prinzip zur Verfügung.
3.2 Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit grundsätzlich beliebig viele Ideen und Anforderungen in seine persönliche Build-Queue einreichen.
3.3 IVY LABS bearbeitet je Kunde grundsätzlich einen aktiven Build gleichzeitig. Weitere Anforderungen verbleiben in der Queue und werden nacheinander bearbeitet.
3.4 Ein Build ist eine klar abgegrenzte, eigenständig nutzbare Software-Fähigkeit zur Lösung eines konkreten Problems.
3.5 Die Entwicklungs-Flat beinhaltet insbesondere:
- Zugang zur persönlichen Build-Queue,
- Einreichung neuer Build-Ideen,
- fachliche und technische Einordnung eingereichter Ideen,
- Entwicklung geeigneter Builds,
- Bereitstellung fertiggestellter Lösungen,
- Standard-Hosting der von IVY LABS bereitgestellten Lösungen,
- Betrieb der IVY-LABS-Plattform,
- Weiterentwicklung bestehender Lösungen über weitere Builds.
3.6 Die Entwicklungs-Flat stellt weder ein Stundenkontingent noch ein bestimmtes Entwicklungsvolumen zur Verfügung.
3.7 Eine bestimmte Anzahl fertiggestellter Builds innerhalb eines Monats oder eines sonstigen Zeitraums wird nicht geschuldet. Angaben wie „typisch 3–5 Builds pro Monat“ stellen ausschließlich Erfahrungs- bzw. Orientierungswerte dar. Die tatsächliche Anzahl hängt insbesondere von Umfang, Komplexität, erforderlichen Rückfragen, technischen Abhängigkeiten und Auslastung ab.
3.8 Ebenso werden keine bestimmten Liefer- oder Fertigstellungstermine geschuldet, sofern ein solcher Termin nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
4. Einrichtung der Unternehmensumgebung
4.1 Zu Beginn der Vertragsbeziehung richtet IVY LABS eine Unternehmensumgebung für den Kunden ein.
4.2 Die Einrichtung kann insbesondere umfassen:
- Anlage der Unternehmens- bzw. Mandantenumgebung,
- Benutzer und Zugänge,
- Rollen und Berechtigungen,
- technische Grundkonfiguration,
- Grundstruktur für Lösungen und Daten,
- Vorbereitung der Plattform für erste Builds.
4.3 Für die Einrichtung wird die im jeweiligen Angebot ausgewiesene einmalige Einrichtungsgebühr berechnet.
4.4 Die Einrichtungsgebühr vergütet die einmalige Bereitstellung der Kundenumgebung und wird mit Beginn der Einrichtung fällig. Sie wird durch eine spätere ordentliche Kündigung des Vertrages nicht erstattet.
5. Einreichung und Einordnung von Builds
5.1 Der Kunde beschreibt die gewünschte Funktion sowie die für die Umsetzung erforderlichen Informationen über die von IVY LABS vorgesehenen Kommunikationswege oder die Plattform.
5.2 IVY LABS prüft eingereichte Anforderungen nach pflichtgemäßem fachlichem und technischem Ermessen insbesondere hinsichtlich:
- Abgrenzbarkeit,
- Umfang,
- technischer Komplexität,
- Abhängigkeiten,
- Integrationen,
- Sicherheitsanforderungen,
- regulatorischer Anforderungen,
- Geschäftskritikalität,
- Betriebsaufwand.
5.3 Anforderungen können insbesondere wie folgt eingeordnet werden:
- a) Direkt geeigneter Build — das Vorhaben kann als einzelner Build bearbeitet werden.
- b) Größeres, zerlegbares Vorhaben — das Vorhaben wird in mehrere eigenständig nutzbare Builds aufgeteilt und nacheinander über die Queue umgesetzt.
- c) Nicht für die Entwicklungs-Flat geeignetes Vorhaben — das Vorhaben überschreitet den üblichen Umfang oder die Risikostruktur der Flat und bedarf eines separaten Angebots.
- d) Klärungsbedarf — eine Einordnung oder Umsetzung ist erst nach weiteren Angaben des Kunden möglich.
5.4 IVY LABS ist nicht verpflichtet, ein eingereichtes Vorhaben als einzelnen Build umzusetzen, wenn eine sinnvolle technische oder fachliche Aufteilung erforderlich ist.
5.5 Insbesondere große Kernsysteme, besonders geschäftskritische Systeme, Systeme mit hohen regulatorischen Anforderungen, komplexe Plattformen, harte Hochverfügbarkeitsanforderungen sowie umfangreiche Hardware- oder IoT-Systeme können von der Entwicklungs-Flat ausgeschlossen und gesondert angeboten werden.
5.6 Die Ablehnung oder gesonderte Einordnung eines einzelnen Vorhabens beendet den Vertrag über die Entwicklungs-Flat nicht.
6. Priorisierung und Änderungen
6.1 Der Kunde kann die Reihenfolge noch nicht begonnener Builds innerhalb seiner Queue grundsätzlich ändern.
6.2 Änderungen an einem bereits begonnenen Build können eine neue Einordnung erforderlich machen.
6.3 Wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines bereits definierten Builds gelten als neuer Build und werden entsprechend in die Queue aufgenommen.
6.4 IVY LABS ist berechtigt, technische Details der Umsetzung selbst zu bestimmen, sofern das vereinbarte fachliche Ergebnis dadurch nicht wesentlich verändert wird.
6.5 IVY LABS darf insbesondere Technologien, Frameworks, Programmiersprachen, Hosting-Komponenten und technische Architektur nach eigenem fachlichem Ermessen auswählen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde stellt IVY LABS rechtzeitig alle Informationen, Daten, Zugänge, Testdaten, Ansprechpartner und sonstigen Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Umsetzung eines Builds erforderlich sind.
7.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte verantwortlich.
7.3 Soweit zur Umsetzung Zugriffe auf Systeme Dritter benötigt werden, stellt der Kunde sicher, dass er IVY LABS die hierfür erforderlichen Rechte und Zugänge bereitstellen darf.
7.4 Verzögert sich ein Build aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, verlängert sich die Bearbeitung entsprechend. IVY LABS kann den Build bis zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen pausieren und einen anderen Build des Kunden vorziehen.
7.5 Der Kunde informiert IVY LABS unverzüglich über erkennbare Fehler, Sicherheitsprobleme oder sonstige Auffälligkeiten.
8. Review, Abnahme und Fehlerbehebung
8.1 Nach Fertigstellung stellt IVY LABS einen Build zur Nutzung oder zum Review bereit.
8.2 Maßgeblich für die Beurteilung des Builds sind die vor Beginn oder während der Konkretisierung dokumentierte Beschreibung, vereinbarte Anforderungen und gegebenenfalls ausdrücklich festgelegte Akzeptanzkriterien.
8.3 Der Kunde prüft den Build nach Bereitstellung innerhalb angemessener Zeit auf wesentliche Abweichungen.
8.4 Meldet der Kunde einen reproduzierbaren Fehler, durch den eine vereinbarte wesentliche Funktion nicht erfüllt wird, wird IVY LABS diesen im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte nachbessern.
8.5 Änderungen, Erweiterungen, neue Funktionen oder nachträglich geänderte Anforderungen stellen keine Fehlerbehebung dar und werden als neuer Build behandelt.
8.6 Ein Build gilt als abgenommen, wenn
- der Kunde ihn ausdrücklich freigibt,
- der Kunde ihn produktiv nutzt, ohne einen bekannten wesentlichen Mangel vorzubehalten, oder
- IVY LABS den Kunden nach Bereitstellung zur Prüfung und Abnahme aufgefordert hat, eine angemessene Frist gesetzt wurde und der Kunde innerhalb dieser Frist keinen konkreten wesentlichen Mangel mitteilt.
8.7 Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben unberührt.
9. Plattform, Hosting und Betrieb
9.1 Von IVY LABS bereitgestellte Lösungen werden grundsätzlich innerhalb der von IVY LABS betriebenen oder beauftragten technischen Infrastruktur bereitgestellt.
9.2 Standard-Hosting ist im vereinbarten monatlichen Preis enthalten, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
9.3 Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit oder ein sonstiges Service Level wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in einer gesonderten SLA-Vereinbarung festgelegt wurde.
9.4 IVY LABS ist berechtigt, Wartungen, Sicherheitsupdates, technische Änderungen und Infrastrukturmaßnahmen vorzunehmen, soweit dies für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich oder sinnvoll ist.
9.5 Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere entstehen durch:
- notwendige Wartungsarbeiten,
- Sicherheitsmaßnahmen,
- Störungen von Rechenzentren oder Netzbetreibern,
- Störungen externer Dienste,
- Ausfälle von APIs oder Drittanbietern,
- Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von IVY LABS.
9.6 IVY LABS wird wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um Störungen der eigenen Systeme zu beheben.
10. Drittanbieter, APIs und KI-Dienste
10.1 Für einzelne Lösungen können externe Dienste, Schnittstellen, Cloud-Dienste, KI-Modelle, Datenanbieter, E-Mail-Dienste oder sonstige Drittanbieter eingesetzt werden.
10.2 Soweit entsprechende Dienste verbrauchsabhängige oder sonstige externe Kosten verursachen, sind diese nicht automatisch mit der monatlichen Flat-Vergütung abgegolten.
10.3 Solche Kosten werden dem Kunden entsprechend der Vereinbarung bzw. dem tatsächlichen Verbrauch transparent separat berechnet.
10.4 IVY LABS hat keinen Einfluss auf die dauerhafte Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Funktionalität oder Schnittstellen externer Anbieter.
10.5 Änderungen externer Dienste, APIs oder Schnittstellen können Anpassungen bestehender Lösungen erforderlich machen. Solche nachträglich erforderlichen Anpassungen können als neuer Build in die Queue aufgenommen werden, soweit die Ursache nicht in einer von IVY LABS zu vertretenden mangelhaften Umsetzung liegt.
10.6 Bei Funktionen, die generative KI oder probabilistische Modelle einsetzen, können Ergebnisse technisch bedingt variieren oder sachlich unzutreffend sein. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, dürfen derartige Ergebnisse nicht ohne angemessene menschliche Prüfung für rechtlich, finanziell, sicherheitsrelevant oder anderweitig besonders kritische Entscheidungen verwendet werden.
11. Vergütung und Zahlungsbedingungen
11.1 Die Höhe der einmaligen Einrichtungsgebühr und der monatlichen Flat-Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
11.2 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
11.3 Die monatliche Vergütung wird im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berechnet.
11.4 Verbrauchsabhängige Kosten und sonstige vereinbarte Zusatzkosten können nachträglich entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden.
11.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
11.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
11.7 Befindet sich der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit fälligen Zahlungen in Verzug, darf IVY LABS weitere Entwicklungsleistungen und – soweit unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden vertretbar – den Zugang zu kostenverursachenden Diensten vorübergehend aussetzen.
11.8 Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt während einer von ihm verursachten berechtigten Leistungsaussetzung bestehen.
11.9 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
12. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
12.1 Sämtliche Rechte an der IVY-LABS-Plattform, der allgemeinen technischen Infrastruktur, Frameworks, Bibliotheken, Komponenten, Templates, Entwicklungsmethoden, Automatisierungen, Deployment-Systemen, generischen Modulen und sonstigem bereits bestehendem oder allgemein wiederverwendbarem geistigem Eigentum verbleiben bei IVY LABS beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
12.2 Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches und auf das eigene Unternehmen beschränktes Recht, die für ihn innerhalb der IVY-LABS-Plattform bereitgestellten Lösungen vertragsgemäß zu nutzen.
12.3 Soweit IVY LABS dem Kunden Dateien, Dokumente, Reports, Exporte oder sonstige Ergebnisse zur dauerhaften Nutzung überlässt, darf der Kunde diese Ergebnisse zeitlich unbeschränkt für eigene geschäftliche Zwecke verwenden, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen.
12.4 Eine Übertragung von Quellcode oder Eigentum am Quellcode ist nicht Bestandteil der Entwicklungs-Flat, sofern dies nicht ausdrücklich separat vereinbart wurde.
12.5 IVY LABS ist berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, technische Konzepte, abstrakte Problemlösungen sowie generische und wiederverwendbare Komponenten auch für andere Kunden und eigene Produkte einzusetzen.
12.6 Dabei dürfen keine vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder kundenspezifischen Daten des Kunden offengelegt oder in einer Weise wiederverwendet werden, durch die sie einem anderen Kunden zugänglich werden.
12.7 Open-Source-Komponenten und Software Dritter unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.
13. Kundendaten
13.1 Sämtliche vom Kunden bereitgestellten Daten bleiben dem Kunden bzw. den jeweiligen Rechteinhabern zugeordnet. IVY LABS erwirbt daran keine weitergehenden Rechte als zur Durchführung des Vertrages erforderlich.
13.2 Der Kunde räumt IVY LABS für die Vertragsdauer die erforderlichen Rechte ein, Kundendaten zu speichern, verarbeiten, vervielfältigen und technisch zu transformieren, soweit dies für Entwicklung, Test, Bereitstellung, Betrieb, Sicherung und Support der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist.
13.3 Der Kunde darf keine Daten oder Inhalte bereitstellen, deren Verarbeitung durch IVY LABS rechtswidrig wäre.
13.4 Besondere Kategorien personenbezogener Daten, Daten unter besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflichten oder sonstige besonders schutzbedürftige Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Verarbeitung im konkreten Anwendungsfall ausdrücklich vereinbart und technisch sowie rechtlich vorgesehen wurde.
14. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
14.1 Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
14.2 Soweit IVY LABS personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien ergänzend einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
14.3 Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung einschließlich der dort geregelten technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragnehmer und gegebenenfalls Drittlandübermittlungen geht für datenschutzrechtliche Fragen diesen AGB vor.
14.4 Der Kunde bleibt – soweit er Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist – insbesondere verantwortlich für:
- die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung,
- das Vorliegen einer erforderlichen Rechtsgrundlage,
- die Erfüllung eigener Informationspflichten,
- die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen an IVY LABS.
Wie IVY LABS personenbezogene Daten auf der Website, im Fit Advisor und im Kundenportal verarbeitet, beschreibt die Datenschutzerklärung.
15. Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
15.1 Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
15.2 Als vertraulich gelten insbesondere:
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
- nicht öffentliche technische Informationen,
- Kundendaten,
- Zugangsdaten,
- interne Prozesse,
- Kalkulationen,
- Strategien,
- nicht veröffentlichte Produktinformationen.
15.3 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen.
15.4 Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich
- bereits öffentlich bekannt waren,
- ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
- dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren oder
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden.
15.5 Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
15.6 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Vertragsende fort. Gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse sind solange vertraulich zu behandeln, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Schutz bestehen.
15.7 Eine öffentliche Nennung des Kunden als Referenz oder die Nutzung von Namen oder Logos des Kunden erfolgt nur mit dessen Zustimmung.
16. Sicherheit
16.1 IVY LABS trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der von IVY LABS betriebenen Systeme.
16.2 Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln, angemessene Sicherheitsmaßnahmen auf Kundenseite einzuhalten und IVY LABS unverzüglich über vermutete oder tatsächliche Sicherheitsvorfälle zu informieren.
16.3 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Leistungen nicht für den Einsatz als sicherheitskritische Steuerung, medizinisches Kernsystem, zentrale Finanz- oder Buchhaltungsinfrastruktur, hochverfügbare Produktionssteuerung oder vergleichbar kritische Infrastruktur bestimmt.
17. Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
17.1 Der Vertrag beginnt zu dem im Angebot vereinbarten Zeitpunkt und läuft auf unbestimmte Zeit, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
17.2 Es besteht keine darüber hinausgehende Mindestvertragslaufzeit, sofern im Angebot keine solche vereinbart wurde.
17.3 Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen.
17.4 Die Kündigung bedarf mindestens der Textform, beispielsweise per E-Mail.
17.5 Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung besteht bis zum Ende der Vertragslaufzeit fort.
17.6 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17.7 Ein wichtiger Grund für IVY LABS kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde
- trotz Mahnung und angemessener Nachfrist wesentliche fällige Zahlungen nicht leistet,
- die Systeme von IVY LABS missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt,
- Sicherheitsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig umgeht,
- IVY LABS zu rechtswidrigen Handlungen oder Datenverarbeitungen anweist.
18. Folgen der Vertragsbeendigung
18.1 Mit Ende des Vertrages endet grundsätzlich auch das Recht des Kunden zur Nutzung der über die IVY-LABS-Plattform bereitgestellten und von IVY LABS betriebenen Anwendungen.
18.2 Dauerhaft bereits überlassene Dateien, Reports, Dokumente und Exporte dürfen im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte weiterhin verwendet werden.
18.3 Der Kunde kann bis zum Vertragsende die Herausgabe seiner in der Plattform gespeicherten, ihm zuzuordnenden Daten in einem üblichen technisch verfügbaren Format verlangen.
18.4 Soweit technisch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich, stellt IVY LABS dem Kunden nach Vertragsende für einen Zeitraum von 30 Tagen eine Möglichkeit zur Datenübernahme oder zum Export bereit.
18.5 Eine individuelle Migration in Systeme des Kunden oder eines Drittanbieters, eine technische Übergabe der betriebenen Anwendung oder die Herausgabe von Quellcode ist nicht Bestandteil der monatlichen Flat und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
18.6 Nach Ablauf der vereinbarten Export- bzw. Aufbewahrungsfristen darf IVY LABS Kundendaten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Regelungen insbesondere aus einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bestehen.
19. Haftung
19.1 IVY LABS haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- soweit eine Garantie ausdrücklich übernommen wurde,
- nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
19.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet IVY LABS nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
19.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung nach Ziffer 19.2 der Höhe nach auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde in den zwölf Monaten vor Eintritt des schadensauslösenden Ereignisses an IVY LABS gezahlt hat bzw. bei kürzerer Vertragslaufzeit für zwölf Monate vertragsgemäß zu zahlen gehabt hätte.
19.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von IVY LABS.
19.5 Für Datenverlust haftet IVY LABS im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei angemessener Datensicherung und Vorsorge entstanden wäre.
19.6 Eine Haftung für die bloße Nichtverfügbarkeit, Änderung oder Einstellung externer Dienste, APIs oder Systeme Dritter besteht nicht, soweit IVY LABS diese Umstände nicht zu vertreten hat.
19.7 Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach zwingendem Datenschutzrecht, bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
20. Höhere Gewalt
20.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und auch bei angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnten.
20.2 Hierzu können insbesondere zählen:
- Naturereignisse,
- Krieg und Terror,
- behördliche Maßnahmen,
- flächendeckende Telekommunikationsausfälle,
- großflächige Cloud- oder Rechenzentrumsausfälle,
- Arbeitskämpfe,
- Cyberangriffe außergewöhnlichen Ausmaßes,
- vergleichbare schwerwiegende Ereignisse.
20.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei über ein solches Ereignis und bemüht sich, dessen Auswirkungen angemessen zu begrenzen.
21. Änderungen des Leistungsumfangs und der AGB
21.1 Änderungen oder Erweiterungen des individuell vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien.
21.2 Eine auf der Website veröffentlichte neue Fassung dieser AGB verändert nicht automatisch bereits bestehende Verträge.
21.3 Für bestehende Verträge gelten geänderte AGB nur, wenn ihre Einbeziehung zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde.
22. Abtretung und Vertragsübertragung
22.1 Der Kunde darf Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von IVY LABS auf Dritte übertragen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes gilt.
22.2 IVY LABS darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Hosting-Anbieter, Unterauftragnehmer und sonstige Dienstleister einsetzen.
22.3 Datenschutzrechtliche Anforderungen an Unterauftragnehmer bleiben unberührt.
23. Schlussbestimmungen
23.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von IVY LABS.
23.3 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
23.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Abreden bleiben unberührt.
23.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
24. Stand
Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 26. August 2026.